Das ist neu: 5 Fakten zur Steuererklärung

 

Neues Jahr, neue Steuererklärung: Im Mai sind für manche bereits die ersten Fristen fällig. Höchste Zeit also, sich um die Steuern zu kümmern! Wie in jedem Jahr gibt es auch 2018 Neuerungen bezüglich Abgabefrist, Steuergrenzen und Freibeträgen.

 

1. Abgabefrist

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2017 zu machen, müssen Sie diese bis zum 31. Mai 2018 bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das gilt für den Fall, dass Sie Ihre Steuererklärung in Papierform abgeben möchten. In einigen Bundesländern erhalten Sie bereits eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Juli, wenn Sie Ihre Unterlagen elektronisch (über ELSTER) einreichen. Das gilt zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Gehen Sie den Weg über einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, haben Sie bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.

Achtung: Oft können Sie die für Sie gültige Frist nach Rücksprache mit Ihrem Finanzamt verlängern. Dazu reichen Sie am besten einen schriftlichen Antrag ein. Wenn Sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist die Abgabe bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Damit können Sie bis zum 31. Dezember 2018 noch die Steuererklärung für das Steuerjahr 2014 einreichen.

 

2. Neuer Grundfreibetrag

Das steuerfreie Einkommen für das Steuerjahr 2017 ist 168 Euro höher als im Jahr zuvor. Die neue Grenze: 8.820 Euro für Singles und 17.460 Euro bei Ehepaaren. Das heißt: Sie müssen nur die Beträge versteuern, die über diesen Grenzen liegen.

 

3. Veränderter Kinderfreibetrag

Auch der Kinderfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2017 höher als 2016. Er steigt von 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern oder eingetragene Lebenspartner mit Kind. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 7.356 Euro pro Kind.

 

4. Erhöhte Umzugspauschale

Müssen Sie berufsbedingt umziehen, lohnt sich das steuerlich. Sie können entweder die tatsächlichen Kosten oder aber eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten absetzen.

Für Umzüge nach dem 1. Januar 2017 gelten die folgenden Pauschalen: 764 Euro für Singles und 1.528 Euro für Verheiratete und Lebenspartner. Für jedes Kind oder weitere Personen im Haushalt steigt der Betrag um 8 Euro auf 337 Euro.

 

5. Änderungen für Rentner und Pensionäre

Wer 2017 in Rente gegangen ist und erstmals Bezüge erhalten hat, muss einen Anteil von 74 Prozent seiner Rente versteuern. Der neue Rentenfreibetrag liegt somit bei 26 Prozent. Wer erstmals eine Pension oder Betriebsrente erhielt, zahlt auf Bezüge bis 2.130 Euro keine Steuern – lebenslänglich.

 

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