Was Sie auf dem Kassenbon unterschreiben

eingestellt von Eric Zimdars am 23. Juni 2017

Bei Verträgen schauen Sie sich sicher vorsorglich das Kleingedruckte an. Kleingedrucktes gibt es auch auf dem Kassenbon, wenn Sie mit Ihrer girocard bezahlen. Lesen Sie nie? Sollten Sie aber.

 

Der Kassenbon: Das steht drauf

Das Kleingedruckte auf einem Kassenbon besteht meist aus vier Punkten:

  1. Die Einzugsermächtigung: Hier stimmen Sie zu, dass der Betrag von Ihrem Konto eingezogen wird.
  2. Die Abwicklung einer Rücklastschrift: Ihre Bank bucht Lastschriften zurück, wenn sich Ihr Konto im Minus befindet. Dann darf sie auch Ihre Adresse an die Händler weitergeben
  3. Die Sperrdatei: Wenn eine Rücklastschrift entsteht, werden Sie dort aufgenommen, bis der Betrag von Ihnen ausgeglichen wird.
  4. Der Eigentumsvorbehalt des Händlers: Solange die Ware nicht bezahlt ist, gehört sie rein rechtlich ihm.

Bei einem Einkauf müssen Sie Ihre PIN eingeben, bei einem anderen Einkauf auf dem Kassenbon unterschreiben. Das kommt daher, dass es auf dem deutschen Markt zwei elektronische Bezahlverfahren gibt:

 

Zahlen mit PIN

Geben Sie Ihre PIN-Nummer ein, läuft die Zahlung über das „Electronic Cash“-Verfahren. Das funktioniert im Prinzip wie das Bezahlen Ihrer Rechnungen übers Online-Banking oder das Abheben am Geldautomaten. Der Händler bekommt aufgrund Ihrer PIN-Eingabe eine Zahlungsgarantie Ihrer Bank.

 

Zahlen per Lastschrift

Wenn Sie unterschreiben, nutzen Sie das „elektronische Lastschriftverfahren“. Mit Ihrer Unterschrift gestatten Sie dem Händler, den Betrag per Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Außerdem geben Sie Ihrer Bank die Erlaubnis, Ihre Adresse an den Händler weiterzugeben, falls er den fälligen Betrag nicht von Ihrem Konto einziehen kann. Das passiert immer dann, wenn Ihr Konto nicht gedeckt ist.

 

Die sogenannte Sperrdatei 

Mit Ihrer Unterschrift geben Sie die Zustimmung, dass Ihre Daten vorübergehend in der Sperrdatei gespeichert werden, falls Sie einmal nicht zahlen können. Das kann dazu führen, dass Sie in Zukunft in einigen Geschäften nicht mit dem elektronischen Lastschriftverfahren bezahlen können. Das „Electronic Cash“-Verfahren funktioniert bei ausreichender Deckung weiterhin. Sollten Sie Ihre Rücklastschrift begleichen, wird der Eintrag in der Sperrdatei wieder gelöscht, und die Zahlung über das Elektronische Lastschriftverfahren funktioniert wieder wie gewohnt. Einige Händler verkaufen auch die Forderung an Inkasso-Büros, sodass weitere Gebühren fällig werden können.

 

Und beim nächsten Mal: Augen auf! Ihren Arbeitsvertrag unterzeichnen Sie ja auch nicht, ohne ihn vorher zu lesen. Sie sollten immer wissen, was Sie unterschreiben. Denn auch ein Kassenbon ist durch Ihre Unterschrift verbindlich. Rechtlich gesehen gehört die Ware dem Händler, bis Sie bezahlt haben.

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