Rechte und Pflichten im Winter

eingestellt von Eric Zimdars am 2. Januar 2017

Die Heizung läuft auf Hochtouren, gefrorenes Wasser macht Straßen und Bürgersteige rutschig. Mit unseren Tipps sind Sie gut gerüstet für die kalte Jahreszeit.

 

Gibt es eine Heizpflicht im Winter?

Als Mieter sind Sie nicht zum Heizen verpflichtet. Wenn Ihnen die eisigen Temperaturen nichts ausmachen, können Vermieter Sie nicht zum Heizen zwingen. Sie müssen aber dafür sorgen, dass keine Schäden an der Wohnung entstehen. Dazu zählt auch, wenn Rohre einfrieren oder sich Schimmel bildet – beides Folgen von zu niedrigen Temperaturen in der Wohnung.

 

Was ist, wenn der Vermieter nicht ordentlich heizt?

Vermieter müssen dafür sorgen, dass Mieter in der Heizperiode in ihren Wohnungen nicht frieren. Zwar gibt es kein Gesetz, das bestimmte Raumtemperaturen vorschreibt. Aus verschiedenen Gerichtsurteilen geht jedoch hervor, dass Sie Ihre Wohnung zwischen 6 und 23 Uhr mindestens auf 20 Grad Celsius aufheizen können müssen. In Bädern liegt die Mindesttemperatur sogar bei 22 Grad. Nachts sollen 18 Grad ausreichen.

 

Wer muss Gehwege räumen und streuen?

Für das Räumen von Straßen und öffentlichen Wegen sind die Kommunen zuständig. Die meisten von ihnen übertragen die Aufgabe jedoch an die Eigentümer der anliegenden Immobilien. Die wiederum beauftragen entweder einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder geben die Aufgabe an die Mieter weiter. Bei letzterem Fall muss dies von Anfang an im Mietvertrag so geregelt worden sein.

Räum- und Streupflicht besteht, wenn die Gehwege glatt werden. Die meisten Städte und Kommunen schreiben vor, dass an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr für schneefreie Wege zu sorgen ist. In manchen Regionen müssen Sie sogar bis 22 Uhr räumen. An Sonn- und Feiertagen beginnt Ihre Pflicht vielerorts um 8 oder 9 Uhr.

Droht Glättegefahr, muss auch gestreut werden. In vielen Kommunen ist aus Umweltschutzgründen nur noch umweltverträgliches Streugut wie Sand, Split oder Sägespäne erlaubt. Streusalz ist meistens verboten. Zusätzlich zum Bürgersteig müssen Sie auch die Zugänge zum Haus, zur Mülltonne und zu den Garagen beziehungsweise Stellplätzen räumen.

 

Was passiert bei Pflichtverstoß?

Sind Sie laut Mietvertrag für das Räumen und Streuen zuständig und kommen der Pflicht nicht nach, drohen Ihnen finanzielle Konsequenzen. Sollte sich jemand vor Ihrer Wohnung verletzen, müssen Sie mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen. Wenn Sie krank oder im Urlaub sind, müssen Sie sich um eine Vertretung kümmern.

Als Vermieter müssen Sie die Ausführung des Winterdienstes überwachen. Verstößt der von Ihnen beauftragten Mieter gegen seine Räumpflicht, können Sie ihn abmahnen. Außerdem können Sie einen externen Winterdienst beauftragen und sich die Kosten dafür vom Mieter zurückholen.

 

Wie sichere ich mich ab?

Eine Privathaftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzforderungen, falls jemand auf dem Gehweg stürzt. Ob sie die Zahlung tatsächlich übernimmt, ist aber vom jeweiligen Fall abhängig. Bei bewusster Missachtung des Räumdienstes kann sie die Zahlung verweigern. Bußgelder der Kommune oder Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung übernimmt ohnehin keine Versicherung. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

 

Gibt es eine Winterreifenpflicht für Pkw?

Wintertaugliche Reifen sind laut Gesetz vorgeschrieben. Bei Nichteinhalten drohen ein Bußgeld zwischen 60 und 120 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Dabei reichen Reifen mit der „M + S“-Kennung aus. Besser unterwegs sind Sie jedoch mit echten Winterreifen mit dem Schneeflockensymbol.

Bei Unfällen tritt Ihre Kfz-Versicherung in Kraft – auch im Winter. Sind Sie jedoch bei offensichtlich eisglatter oder schneebedeckter Straße mit Sommerreifen gefahren? Dann kann Ihnen die Versicherung unter Umständen grobe Fahrlässigkeit nachweisen. In dem Fall würde es zu einer erhöhten Selbstbeteiligung kommen.

Quelle: sparkasse.de

 

 

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