Genau hingeschaut: So sind Ehrenamtliche versichert

eingestellt von Susanne Kühnel am 4. März 2016

Wer ehrenamtlich tätig ist, genießt häufig besonderen Versicherungsschutz. Der Teufel steckt allerdings auch hier im Detail. Das sollten Sie wissen, wenn Sie ein Ehrenamt übernehmen.

Ob im Sportverein, bei der Feuerwehr oder bei der Flüchtlingshilfe: Jeder Dritte in Deutschland übt ein Ehrenamt aus. Ohne diesen Einsatz wäre unser Gemeinwesen um vieles ärmer. Doch was passiert, wenn ein Ehrenamtlicher bei seiner Tätigkeit einen Unfall hat oder anderen einen Schaden zufügt? Und was zählt überhaupt als Ehrenamt?

 

Wann zählt Ihr Engagement als Ehrenamt?

  • Sie engagieren sich freiwillig.
  • Sie helfen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung.
  • Ihr Engagement findet fortlaufend statt.
  • Ihr Einsatz ist organisiert und kommt anderen zugute.

 

Das gilt bei Unfällen

Die Abgrenzung zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht immer einfach. Immerhin wurde vor einigen Jahren der Personenkreis derjenigen erweitert, die im Ehrenamt einen Schutz genießen. Nach Paragraf 2 des Sozialgesetzbuches VII gehören dazu

  • Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen, in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
  • Ehrenamtliche im Bildungswesen, im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und Berufsverbänden der Landwirtschaft
  • Ehrenamtliche, die wie Beschäftigte tätig sind – zum Beispiel Übungsleiter in Sportvereinen – und in privatrechtlichen Organisationen, soweit diese im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln.

 

 

Damit Sie im Ehrenamt versichert sind, ist es wichtig, dass Sie Ihr Ehrenamt im Auftrag oder mit Einwilligung einer der genannten Einrichtungen ausüben. Wer zum Beispiel auf eigene Initiative Müll im Park aufsammelt, genießt keinen Versicherungsschutz.

Haben Sie als Ehrenamtlicher einen Unfall, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Falls dauerhafte Unfallschäden zurückbleiben, zahlt sie eine Rente. Der Schutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch auf den Weg von zu Hause dorthin und zurück. Wichtig: Ein Unfall muss der Kommune gemeldet werden. Bei Fragen zur Unfallversicherung beim Ehrenamt wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums in Berlin: (030) 221911002.

 

Das gilt bei Schäden mit Dritten

Auch die Haftung von Ehrenamtlichen gegenüber Dritten hängt vom Einzelfall ab. Prinzipiell empfiehlt sich immer eine private Haftpflichtversicherung, unabhängig davon, ob Sie sich ehrenamtlich engagieren oder nicht. Denn Schäden aus Unachtsamkeit können schnell sehr teuer werden. Diese Versicherung greift auch bei einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit. Üben Sie in einem Verein oder einer Organisation jedoch eine verantwortliche Tätigkeit aus, deckt die Privat-Haftpflichtversicherung Schäden aus dieser Tätigkeit nicht ab. Für leitende Personen, beispielsweise die Vorstandsmitglieder, empfiehlt sich daher eine Vereinshaftpflichtversicherung. Fragen Sie am besten bei Ihrem Privat-Haftpflichtversicherer nach, wie weit der Schutz für Sie reicht.

Haben Sie ein Ehrenamt im Dienst einer Kommune, sind Sie auch über diese geschützt.

 

Bildquelle: Deutscher Sparkassenverlag

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