Steuererklärung 2016: Beachten Sie die Abgabefristen

eingestellt von Eric Zimdars am 28. Februar 2017

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, haben Sie bis zum 31. Mai Zeit, mit einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerverein sogar bis zum 31. Dezember. Zu knapp für Sie? Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Frist hinauszuzögern.

 

Über eine Steuerrückzahlung freut sich jeder. Doch das Sammeln der Belege und das Ausfüllen der Formulare schieben viele auf die lange Bank. Ein weiterer Grund, warum es zum Abgabetermin nicht immer klappt: Es fehlen noch Unterlagen wie Spenden-quittungen oder Nebenkostenabrechnungen von Wohnungsverwaltungen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben, könnte das teuer werden.

 

Was passiert, wenn Sie die Abgabefrist versäumen?

Zunächst erhalten Sie vom Finanzamt eine Mahnung und einen neuen Termin, zu dem Sie die Steuererklärung nachreichen müssen. Liegen Ihre Unterlagen auch dann nicht vor, kann die Behörde Ihr Einkommen schätzen und auf dieser Grundlage einen Steuerbescheid erlassen. Sie haben dann einen Monat Zeit, zu widersprechen. Versäumen Sie auch diese Frist, ist Ihre Steuer für 2016 festgesetzt. Steuermindernde Umstände wie Spenden, Werbungskosten oder Altersvorsorgebeiträge können Sie nicht mehr geltend machen. Außerdem kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag berechnen. Mit einer der beiden folgenden Vorgehensweisen können Sie eine solche Situation vermeiden.

 

Sie beantragen eine Fristverlängerung

Das geht formlos. Es reicht ein Schreiben an das Finanzamt per Brief oder Fax. Geben Sie Ihre Steuernummer an und eine kurze Begründung für den gewünschten Aufschub, zum Beispiel eine Erkrankung oder Arbeitsüberlastung. Erkennt das Finanzamt den Grund an, wird es die Frist verlängern.

Sie reichen Belege nach

Ihre Steuererklärung ist erst vollständig, wenn das Finanzamt alle nötigen Unterlagen hat. Fehlen Ihnen noch Belege, geben Sie die Steuererklärung erst mal ohne ab. Schreiben Sie dazu, dass Sie die fehlenden Posten nachliefern. Das können Sie bis maximal zum Ende der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Erhalt Ihres Steuerbescheids machen.

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

 

 

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